(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird,
daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen
sein sollen.
(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen
Listen als eine Liste.
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten
Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
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