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Bundeszwang
(recht.oeffentlich.staat)
    

Von Bundeszwang spricht man, wenn die Bundesregierung gemäß Art. 37 GG die notwendigen Maßnahmen trifft um ein Bundesland zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Sie hat in diesem Rahmen die Weisungsbefugnis gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. Die Bundesregierung bedarf dazu der Zustimmung des Bundesrates.

Neben den Weisungen sind zulässige Maßnahmen: der Einsatz von Beauftragten des Bundes, finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen, Untersagungsverfügungen, Verweigerung bei der Erfüllung von Bundespflichten gegenüber dem Land, Ersatzvornahme, Einsatz der Landespolizeikräfte, treuhänderische Übernahme der Landesgewalt nach Suspendierung der Landesverfassungsorgane (außer der Rechtsprechung) (Jarass/Pieroth, Art. 37 Rn. 3).

Die Polizeikräfte anderer Länder und die Bundespolizei kann der Bund nur unter den Voraussetzungen von Art. 91 GG einsetzen. Nicht erlaubt ist der Einsatz der Bundeswehr, die Auflösung des Landes oder des Parlamentes und die Amtsenthebung der Landesregierung (Jarass/Pieroth, Art. 37 Rn. 3).

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