slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Blankobürgschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.buergschaft)
    

Von Blankobürgschaft spricht man, wenn der Bürge seine Unterschrift unter ein leeres Formular setzt und die Eintragung der Modalitäten für die Bürgschaft dem Gläubiger oder einem Dritten überläßt. Die Blankobürgschaft ist nur wirksam, wenn die Eintragungen durch einen vom Bürgen schriftlich Bevollmächtigten vorgenommen werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: