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bisherige Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
(recht.zivil.materiell.handel)
    

Von bisheriger Firma i.S.v. § 25 HGB spricht man, wenn der neue Firmenname im Kern dem bisherigen entspricht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Haftung bei Firmenfortführung * § 25 HGB Werbung: