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§ 2319 BGB Pflichtteilsberechtigter Miterbe
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5)
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Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

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