(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die Anrechnung einer Zuwendung hat fünf Voraussetzungen:
- Verminderung des Nachlasses
- Freigiebigkeit (keine Verpflichtung, z.B. zu Unterhalt
- an den Pflichtteilsberechtigten
- Zuwendung zu Lebzeiten des Erblasser
- Bestimmung der Anrechnung bei Zuwendung (ggf. konkludent)
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