slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 2304 BGB Auslegungsregel
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5 und recht.notar.erb)
<< >>
    

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.


Beispiel: A setzt seinen Sohn aus erster Ehe auf den Pflichtteil ein. Wäre darin eine Erbeinsetzung zu sehen, würde der Sohn Miterbe in Höhe des Pflichtteils. Bei einer reinen Beschränkung auf den Pflichtteil würde der Sohn kein Miterbe.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: