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§ 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-5)
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Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vermächtnis/Untervermächtnis * Auflage, Erbrecht Werbung: