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§ 2124 BGB Erhaltungskosten
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.

(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2126 BGB Außerordentliche Lasten Werbung: