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§ 2115 BGB Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben Werbung: