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§ 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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Auf diesen Artikel verweisen: Testament, Auslegungsregeln * § 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer Werbung: