(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Auf diesen Artikel verweisen: Testament, Auslegungsregeln * § 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer