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§ 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-2)
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Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

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