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§ 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-4)
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Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

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