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§ 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-1)
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(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausschlagung/Annahme * § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge * § 1957 BGB Wirkung der Anfechtung Werbung: