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§ 1909 BGB Ergänzungspflegschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1638 BGB Beschränkung der Vermögenssorge * Pflegschaft * Vermögenssorge, Beschränkung bei Schenkung/Erwerb von Todes wegen * Ergänzungspfleger/Ergänzungspflegschaft * § 1917 BGB Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte Werbung: