(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat,
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine
Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses
in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung
umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch
Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der
Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier
Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
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