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§ 1823 BGB Vertretungsmacht des Betreuers
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-1.untertitel-2)
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In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften Werbung: