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§ 1784 BGB Beamter oder Religionsdiener als Vormund
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.

(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften Werbung: