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§ 1756 BGB Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
(gesetz.bgb.buch-4)
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(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1772 BGB Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme * § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung * § 9 LPartG Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Werbung: