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§ 1744 BGB Probezeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-7.untertitel-1)
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Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1768 BGB Antrag Werbung: