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§ 1641 BGB Schenkungsverbot
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
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Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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