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§ 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern (bis 30.4.2025)
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-4)
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(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

  1. wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
  2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Anmerkung:

Abs. 1 gilt auch sowohl

  • wenn die bei der Geburt verheiratete Eltern einen Ehenamen bestimmen als auch
  • wenn bei der Geburt nicht verheiratete Eltern heiraten und einen Ehenamen bestimmen
(Vgl. BeckOK BGB, Hau/Poseck § 1617c Rn. 3)

Trägt das Kind bereits den Namen der dann durch die Bestimmung zum Ehenamen wird ändert sich zwar nicht der Name des Kindes aber die sog. Ableitungsgrundlage.

Beispiel: A. Meier und B. Müller sind nicht miteinander verheiratete. Sie bekommen ein Kind C. Dieses bekommt den Namen der Mutter (Müller). Im dritten Lebensjahr von C heiraten A und B und bestimmen Müller zum Familiennamen. Damit ändert sich für das Kind die Ableitungsgrundlage seines Namens. Es leitete seinen Namen jetzt nicht mehr von der Mutter ab, sondern von dem Ehenamen seiner Eltern.

Die Ableitungsgrundlage kann bei Namensänderungen nach 1618 BGB ein Rolle spielen. Wenn z.B. nichtverheiratete Eltern den gleichen Namen tragen und das Kind den Namen von der Mutter ableitet, dann muss der nichtsorgeberechtigte Vater nicht einer Namensändeurng des Kindes zustimmen, wenn die Mutter einen anderen Mann heirtate und das Kind einbenennen möchte.

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Auf diesen Artikel verweisen: Legitimation nichtehelicher Kinder * § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht Werbung: