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§ 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

  1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
  2. für den Zeitraum, in dem er
    1. aus rechtlichen Gründen oder
    2. aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
    an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1585b BGB Unterhalt für die Vergangenheit * Unterhaltsrückstand/Zinsen/Zugewinn * in praeteritum non vivitur * § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt * Erwerbsobliegenheit/Erwerbsbemühungen * Sonderbedarf, Kinder * Sonderbedarf, Kinder * § 1360a BGB Umfang der Unterhaltspflicht * Aufforderungsschreiben zur Auskunft, Unterhalt * § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers Werbung: