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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum
Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine
Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt
wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet,
wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1
Erfüllung verlangen
- wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf
eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden,
wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig
geworden ist;
- für den Zeitraum, in dem er
- aus rechtlichen Gründen oder
- aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des
Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen
oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die
sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies
gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des
Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
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