slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
<< >>
    

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Mindestunterhalt/Mindestbedarf * Kindesunterhalt, Minderjährige Werbung: