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§ 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-3.unterkapitel-1)
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(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.


=> Gesamthandsgemeinschaft

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