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§ 1360b BGB Zuvielleistung
(gesetz.bgb.buch-4.titel-5)
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Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben Werbung: