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(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
VG Braunschweig, Urteil vom 22. 6. 2004 - 6 A 149/04:
Durch die vertragliche Erklärung der Bekl. zu 2 ist auch ihr Ehemann - der Bekl. zu 1 - wirksam zur Übernahme der Kosten verpflichtet worden. Die Erklärung bezieht sich auf im Rahmen eines Schulbesuchs übliche und angemessene Kosten der Kindererziehung und -ausbildung. Es handelt sich daher um eine Erklärung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie i.S. von § 1357 I BGB mit der Folge, dass die Erklärung des einen Ehegatten gem. § 1357 I 2 BGB auch den anderen Ehegatten wirksam verpflichtet (VG Hannover, NdsVBl 2002, 272 [274]; Brockmann, in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, § 71 Erl. 2.3.3). Die Ehegatten haften dem Kl. als Gesamtschuldner (§§ 1357 I 2, 421 BGB; s.a. Wacke, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 1357 Rdnr. 33).
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