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§ 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-2.untertitel-2)
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1319 BGB Aufhebung der bisherigen Ehe * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1316 BGB Antragsberechtigung * § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung * § 1314 BGB Aufhebungsgründe Werbung: