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§ 1287 BGB Wirkung der Leistung
(recht.buch-3.abschnitt-8.titel-2 und recht.notar.gesetz)
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Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.


§ 1287 BGB betrifft die Leistung durch den Schuldner der gepfändeten Forderung. Das Pfandrecht setzt sich in diesem Fall an dem geleisteten fort.

Beispiel: A hat eine Forderung auf Übereignung eines Autos des B gegen den C gepfändet. Leistet der C nun, und Übereignet das Auto, wird B Eigentümer und A hat ein Pfandrecht an dem Fahrzeug.

Im Falle von Grundstücken, erwirbt der Gläubiger eine Sicherungshypothek die nicht im Grundbuch eingetragen ist. .

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