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§ 1164 BGB Übergang der Hypothek auf den Schuldner
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.

(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.


Hinweis: § 1164 BGB ist auf Grundschulden gemäß § 1192 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, da die Regelung in § 1164 BGB Folge der Akzesorietät der Grundschuld zur Forderung ist.

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