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§ 1136 BGB Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 137 BGB Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot Werbung: