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§ 992 BGB Haftung des deliktischen Besitzers
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-4)
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Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Herausgabeanspruch des Eigentümers * § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers Werbung: