Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Auf diesen Artikel verweisen: Verbindung, Vermischung, Vearbeitung * § 951 BGB Entschädigung für Rechtsverlust