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§ 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-3.untertitel-1)
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Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs * Übergabesurrogate * § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter * § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter Werbung: