Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Auf diesen Artikel verweisen: § 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs * Übergabesurrogate * § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter * § 936 BGB Erlöschen von Rechten Dritter