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§ 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit Werbung: