|
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen,
Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung
seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche
Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen
festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten
und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine
ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch
Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar
sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem
Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über
das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Werbung:
| |