|
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des
Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg
nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung
aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich
angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er
erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist;
zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser
Zeit nicht mehr bereichert ist.
Werbung:
| |