slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 809 BGB Besichtigung einer Sache
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-25)
<< >>
    

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Edition/Editionspflicht. Werbung: