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§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
(gesetz.bgb)
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands * Aufwendungen iSv § 670 BGB * § 713 BGB Gesellschaftsvermögen * § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung * Schadensersatz im Arbeitsverhältnis Werbung: