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§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(gesetz.bgb)
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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigungsberechtigte muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung * Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis * Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis * Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis * Außerordentliche Kündigung, Arbeitsverhältnis * § 627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung Werbung: