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Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
- wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
- wenn der Entleiher stirbt.
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