|
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet,
so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c
Abs. 1 Satz 2 ist mit folgenden Fristen kündigen:
- bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war,
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
- spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses
Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von
Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur
Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Werbung:
| |