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§ 531 BGB Widerrufserklärung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-4)
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(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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