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§ 516 BGB Begriff der Schenkung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-4)
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(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht besonderer Teil * Schweigen im Zivilrecht * § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen * § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen * Schenkung Werbung: