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§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-7)
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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 774 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang * Gesamtschuldnerausgleich, Familienrecht * § 5 ProdHaftG Mehrere Ersatzpflichtige * familienrechtlicher Ausgleichsanspruch Werbung: