(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der
auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern
Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen
Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend
gemacht werden.
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