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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-5)
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Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang * Wechsel Werbung: