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§ 352 BGB Aufrechnung nach Nichterfüllung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-5.untertitel-1)
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Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

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