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§ 342 BGB Andere als Geldstrafe
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-4)
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Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 343 BGB Herabsetzung der Strafe Werbung: