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(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie
versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem
Tod des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das
Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden,
wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
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