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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden,
dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere
aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den
Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne
dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
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